Das neue Erwachsenenschutzrecht ist am 1. Januar 2013 in Kraft getreten. Es soll das Selbstbestimmungsrecht fördern und stellt dazu zwei neue Instrumente zur Verfügung.
Handlungsfähig zu sein bedeutet, dass man selbständig Rechte ausüben und Pflichten übernehmen kann. Handlungsunfähig sind: Minderjährige, Urteilsunfähige sowie Personen, welche unter umfassender Beistandschaft stehen.
Urteilsfähig ist ein Mensch, der seine Handlungen vernunftgemäss zu beurteilen vermag. Die Urteilsfähigkeit einer Person kann dauernd oder auch nur vorübergehend fehlen. Urteilsfähig ist jede Person, der es nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände an der Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln.
Durch einen Unfall oder Krankheit kann die Situation eintreffen, dass man nicht mehr selber entscheiden kann. Mit einer Patientenverfügung sorgt man für solche Situationen vor und hält im Voraus fest, welchen medizinischen Massnahmen man zustimmt und welche man ablehnt.
Die Patientenverfügung erleichtert Ärztinnen und Ärzten schwierige Entscheide zu fällen und entlastet Angehörige, da sie nicht um die Frage ringen müssen: „Was hätte die oder der Verunfallte gewollt?“
Die FMH (Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte) und die SAMW (Schweizerische Akademie der medizinischen Wissenschaften) stellen Informationen sowie eine Patientenverfügung zum Ausfüllen in zwei Varianten kostenlos zur Verfügung:
Kurzversion / Mustervorlage (kostenlos)
Ausführliche Version / Mustervorlage (kostenlos)
Erläuterungen
Damit eine Patientenverfügung gültig ist, muss sie handschriftlich datiert und unterschrieben sein. Dabei ist es unerheblich, ob die Patientenverfügung gedruckt oder handschriftlich verfasst ist. Sie sollte regelmässig überprüft und bestätigt (d.h. neu datiert und unterschrieben) werden, damit sie Ihren aktuellen Willen widerspiegelt. Voraussetzung für die Gültigkeit einer Patientenverfügung ist die Urteilsfähigkeit der Verfasserin oder des Verfassers und die Freiwilligkeit im Blick auf die Abfassung einer solchen Verfügung.
Wichtig ist auch, dass Sie Ihren Vertrauenspersonen, Angehörigen und (Haus-)Arzt darüber informieren, wie und wo Ihre Patientenverfügung hinterlegt ist oder diesen gleich eine Kopie übergeben.
Hinterlegen Sie Ihre Patientenverfügung an einem Ort, der Ihrer am nächsten stehenden Vertrauensperson bekannt ist oder bei einer offiziellen Stelle. Bewahren Sie in Ihrem Geldbeutel einen Vermerk mit dem Hinweis auf Ihre Patientenverfügung und die Kontaktadressen Ihrer Ansprechpersonen auf.
Mit dem Inkrafttreten des neuen Erwachsenenschutzrechtes (Art. 360-456 neues ZGB) am 1. Januar 2013 gibt es hierzu eine Neuerung: Es wird die Möglichkeit eingeführt, den Aufbewahrungsort der Patientenverfügung auf der Versichertenkarte der Krankenkasse einzutragen. Das Behandlungsteam verpflichtet sein, das Vorhandensein einer Patientenverfügung bei Urteilsunfähigkeit des Patienten mittels Versichertenkarte abzuklären.
Im Vorsorgeauftrag benennen Sie eine oder mehrere Personen, die später einmal für Sie entscheiden sollen, wenn Sie selber dazu nicht mehr in der Lage sind. Das Gesetz unterscheidet zwischen den folgenden Bereichen: Personensorge, Vermögenssorge sowie der Vertretung im Rechtsverkehr. Sie können den benannten Personen entweder die Verwaltung all Ihrer Angelegenheiten anvertrauen oder nur einzelne Bereiche.
Die Luzerner Kantonalbank stellt kostenlos einen Schritt für Schritt Konfigurator für die Erstellung eines persönlichen Vorsorgeauftrags zur Verfügung. Die persönliche Vorlage kann direkt online erstellt werden. Den Vorsorgeauftrag-Konfigurator hat die moribono AG in Zusammenarbeit mit der Luzernern Kantonalbank entwickelt.
Formanforderungen
Ein Vorsorgeauftrag muss eigenhändig errichtet oder beim Notar beurkundet werden.
Eigenhändig heisst: Das Dokument muss vom ersten bis zum letzten Satz von Hand geschrieben werden. Zudem muss der Vorsorgeauftrag datiert und unterschrieben werden.